Satzung des Handels- und Gewerbeverein Bergenhusen

 

§ 1          

Name und Sitz des Vereins

Der Name des Vereins lautet Handels- und Gewerbeverein Bergenhusen. Er hat den Sitz in Bergenhusen.

 

 

§ 2          

Zweck des Vereins

Der Verein ist ein Zusammenschluss von Handwerks-,Handels und

Gewerbetreibende sowie Freiberuflern und hat den Zweck, die gemeinsamen wirtschaftlichen Interessen unter besonderer Beachtung der örtlichen Verhältnisse in Bergenhusen wahrzunehmen und zu fördern.

 

 

§ 3          

Mitgliedschaft

Neue Mitglieder können aufgenommen werden, soweit der Vorstand mehrheitlich bestimmt.Findet der Antrag vom Vorstand keine Mehrheit, so entscheidet die nächste Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. Ein Austritt aus dem Verein ist 6 Wochen zum Quartalsende schriftlich zu erklären. Mitglieder können juristische und natürliche Personen sein.

 

 

§ 3a        

Juniormitgliedschaft

Als Juniorenmitglieder können vorgesehene Betriebsnachfolger eines HGV-Mitgliedes, die in der Meister- oder Vollkaufmannsprüfung stehen, aufgenommen werden – das Mindestalter von 21 Jahren nicht haben. Sie haben das Stimmrecht und können zum erweiterten Vorstand als Beisitzer Gewählt werden, ansonsten hat § 3 seine weitere Gültigkeit. Der Juniorenbetrag beträgt 50 % des normalen Mitgliedbeitrages.

 

§ 3b       

Ehrenmitgliedschaft

Ehrenmitglied mit vollem Stimmrecht wird ein Mitglied des HGV, der die letzten 10 Jahre Mitglied im HGV Bergenhusen war und das 65. Lebensjahr erreicht hat

- bis 65. Lebensjahr ob mit oder ohne Betrieb voller Beitrag, volles Stimmrecht

- oder bis 65. Lebensjahr ohne Betrieb ½ Beitrag ohne Stimmrecht.

 

§ 3c        

Seniorenbeitrag

besteht aus Mitglieder, die das 55. Lebensjahr vollendet haben oder die Ehrenmitgliedschaft besitzen bzw. passiven Mitgliedern sowie Mitgliedern aus alters oder wirtschaftlichen Gründen ihren Betrieb/Geschäftszweig vorzeitig aufgelöst haben. Der Seniorenbeirat wählt unter sich einen Sprecher, der auch gleichzeitig Vorsitzender des Beirates ist und sich um die Belange der Beiratsmitglieder kümmert. Er kann somit eigenständig eigene Beiratsversammlungen einberufen und auf dessen Beschluss auch eine Vorstandssitzung. Ansonsten bleibt der § 3 unberührt.

 

 

§ 4          

Ausschluss von Mitgliedern.

Wer mit seinem Beitrag ein volles Jahr im Rückstand ist und nicht binnen einer Frist von vier Wochen nach Empfang einer schriftlichen Mahnung die Zahlung nachholt, kann aus dem Verein ausgeschlossen werden. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Bei Erlöschen der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch an dem Vereinsvermögen.

 

§ 5          

Vorstand

Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem 1. und dem 2. Vorsitzenden, dem Kassenführer und dem Schriftführer. Zum 1. + 2. Vorsitzenden können nur gewerbetreibende Mitglieder gewählt werden, die in Bergenhusen wohnen oder dort ein Geschäftsbereich (Filiale) unterhalten. Ferner können 4- 6 Beisitzer zum Vorstand gewählt werden. Der Verein wird gemäß § 26 BGB durch den geschäftsführenden Vorstand vertreten, dieser wiederum durch den 1. Vorsitzenden – im Verhinderungsfall durch den 2. Vorsitzenden und jeweils ein weiteres Vorstandsmitglied. Gegenüber dem Vorstand bestehen keinerlei Haftungsansprüche. Der 1. Vorsitzende führt den Verein in eigener Verantwortung. Er beruft den Vereinsvorstand und die Mitgliederversammlung ein und führt darin den Vorsitz. Er bestimmt die jeweilige Tagesordnung. Der Vorstand muss auf Verlangen von 2 Vorstandsmitgliedern einberufen werden. Der Vorstand kann in dringenden Fällen, z.B. bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen oder ein anderes Mitglied bestimmen, das die Geschäfte kommissarisch bis zur nächsten Mitgliederversammlung bestimmt.

 

 

§ 6          

Mitgliederversammlung

Die einmal jährlich stattfindende Mitgliederversammlung beschließt über die Beiträge, die Entlastung des Vorstandes, die Entlastung des Kassenwartes sowie die Wahl des Vorstandes, die Wahl der Beisitzer und über Satzungsänderungen. Jedes Mitglied ist berechtigt, zur Mitgliederversammlung (bei Verhinderung) eine Vertretung zu entsenden. Eine Vollmacht ist auf Verlagen dem Vorstand vorzulegen. Die Mitglieder des Vorstandes und die Beisitzer werden auf die Dauer von jeweils 2 Jahren mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt. In den Jahren mit geraden Zahlen scheidet der 1. Vorsitzende, der Schriftführer und die Beisitzer 1 – 3 aus. In den Jahren mit ungeraden Zahlen der 2. Vorsitzende, der Kassenwart sowie die Beisitzer 4 -6. Die Wiederwahl ist zulässig. Die Mitgliederversammlung ist gültig einberufen und beschlussfähig, wenn die Einladung mindestens eine Woche vor dem Tag der Versammlung und unter Bekanntgabe der Tagesordnung erfolgt ist. Eine Mitgliederversammlung hat  alljährlich stattzufinden. Der 1. Vorsitzende kann weiter Mitgliederversammlungen einberufen. Er muss es innerhalb eines Monats tun. Wenn vom zehnten Teil der  Mitglieder eine begründete Mitgliederversammlung beantragt wird.

 

§ 7

Beschlussfähigkeit

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als ein Drittel ihrer Mitglieder anwesend sind. Nach Feststellung der Beschlussfähigkeit hebt der Vorsitzende die Satzung auf. Der Vorsitzende beruft eine neue Mitgliederversammlung ein, in der dann die einfache Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder zur Beschlussfähigkeit ausreicht.

 

§ 8          

Beitrag

Der Jahresbeitrag wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt und wird jährlich In der festgesetzten Höhe durch Bankeinzug eingezogen. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

 

 

§ 9          

Protokolle

Über die Beschlüsse und den Verlauf der Vorstandssitzungen und der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu führen, die vom geschäftsführenden Vorstand unterzeichnet werden muss.

 

 

§ 10

Vereinsvermögen

Die Verwaltung des Vereinsvermögens hat nach kaufmännischen Grundsätzen zu  erfolgen. Die Kasse ist jährlich von 2 Kassenrevisoren zu prüfen, die von der

Mitgliederversammlung gewählt werden. Gemeinsame Werbemaßnahmen in Einnahmen und Ausgaben unterliegen auch der Kassenprüfung.

 

 

§ 11        

Auflösung des Vereins

Eine Auflösung des Vereins kann in einer Mitgliederversammlung nur mit den Stimmen von 2/3 aller Mitglieder erfolgen. Wird diese Zahl nicht erreicht, so ist innerhalb von 14 Tagen eine zweite Versammlung einzuberufen, die dann mit einfacher Stimmenmehrheit die Auflösung um Verwendung des Vereinsvermögens beschließen kann, das Vereinsvermögen ist einem gemeinnützigem Zweck  zuzuführen.

 

 

Bergenhusen, den 27.04.2005

 

 

Gez. Hans Christian Langner                Gez. Frauke Beer

 - 1. Vorsitzender -                                2. Vorsitzende

 

 

 

Gez. Wilhelm Stien                                 Gez. Olaf Lorenzen

 -Kassenwart-                                       -Protokollführer-